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IWB Nr. 24 vom Seite 940

Welche Betriebsstättendefinition ist für die gewerbesteuerliche Kürzung maßgebend?

Christian Kahlenberg

[i]FG Köln, Urteil vom 7. 5. 2015 - 10 K 73/13 NWB VAAAE-98087 Die Gewerbesteuer ist ein vorwiegend deutsches Phänomen, dem nur wenige Staaten nacheifern. Aufgrund der territorialen Anknüpfung entfällt eine gewerbesteuerliche Belastung bei Auslandsengagements, soweit die Veranlassung über eine dort belegene Betriebsstätte glaubhaft gemacht wird. Umso entscheidender ist also, wann eine „nicht im Inland belegene Betriebsstätte“ gem. § 9 Nr. 3 GewStG vorliegt und insbesondere, auf welcher Rechtsgrundlage die Begriffsdefinition basiert. In der Entscheidung des FG Köln war streitig, ob ein in der Türkei belegenes Einkaufsbüro, dass zwar als Betriebsstätte i. S. von § 12 AO definiert ist, nicht aber nach Art. 5 DBA Türkei, die Anforderungen an eine „nicht im Inland belegene Betriebsstätte“ erfüllt und ob damit die Voraussetzungen für die gewerbesteuerliche Kürzung (§ 9 Nr. 3 GewStG) vorliegen. Das FG Köln beantwortete die Streitfrage erstaunlicherweise entgegen der herrschenden Meinung. Die vorliegende Besprechung unterzieht die Entscheidung deshalb einer kritischen Würdigung und zeigt, aus welchen Gründen das FG Köln irrt.

I. Sachverhalt

[i]Einkaufsbüro in der Türkei für Importvermittlung sollte als Betriebsstätte geltenAn der inländischen Klägerin waren die A GmbH mit 55 % sowie Frau B mit 45 % beteiligt. D...

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