Wegfall der Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung von Einkünften gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO
Ob eine gesonderte Feststellung von Einkünften durchzuführen ist oder nicht, richtet sich nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums (§ 180 Abs. 1 Nr. 2b AO, AEAO zu § 180 AO Tz. 2.1 , vgl. auch AO-Kartei ND § 26 AO Karte 2 Nr. 3). Die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung der gesonderten Gewinnfeststellung (§ 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b AO) richtet sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO.
Für alle Feststellungszeiträume, die nach dem beginnen, sind Änderungen der dafür maßgeblichen Verhältnisse nach Ende des Gewinnermittlungszeitraums zu berücksichtigen (§ 180 Abs. 1 Satz 2 AO). Grundsätzlich ist eine gesonderte Feststellung für diese Veranlagungszeiträume auch dann durchzuführen, wenn nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums der Betrieb in den Bezirk des Wohnsitzfinanzamts verlegt wird, weil für die grundsätzliche Durchführungsverpflichtung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO weiterhin die Verhältnisse zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums maßgebend sind. In diesem Fall kann es sich allerdings um einen Fall von geringer Bedeutung handeln, bei dem auf die Durchführung eines Gewinnfeststellungsverfahrens verzichtet werden kann (AEAO zu § 180 AO Tz. 4).
Für Veranlagungszeiträume, die vor dem beginnen, gilt weiterhin, dass spätere Änderungen der Verhältnisse unbeachtlich sind (AEAO zu § 180 AO Tz. 2.1).
Liegen hiernach die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung nicht (mehr) vor, ist ein gleichwohl erlassener Feststellungsbescheid rechtswidrig, jedoch nicht nichtig (vgl. BStBl 1987 II S. 195).
Für die Änderung und Aufhebung derartiger rechtswidriger Feststellungsbescheide gilt Folgendes:
Feststellungsbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen
Ist ein Gewinnfeststellungsbescheid nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erteilt worden, obwohl die Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO für diesen Gewinnermittlungszeitraum nicht vorgelegen haben, ist der Bescheid nach § 164 Abs. 2 AO durch das Finanzamt, das den Feststellungsbescheid erlassen hat, aufzuheben (vgl. BStBl 1987 II S. 89).
Die Aufhebung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheids hat zur Folge, dass das Wohnsitz-Finanzamt des Steuerpflichtigen nunmehr im Rahmen des Veranlagungsverfahrens die Ermittlungen und rechtlichen Würdigungen vorzunehmen hat, an denen es bisher durch den Feststellungsbescheid gehindert war (AEAO zu § 175 AO Tz. 1.3). Dabei hat das Wohnsitz-Finanzamt ggf. die Amtshilfe des bisherigen Betriebs-Finanzamts in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu AO-Kartei ND § 26 AO Karte 2 Nr. 3.3).
Das Wohnsitz-Finanzamt kann nach Erkennen seiner ausschließlichen Zuständigkeit den bereits erteilten Einkommensteuerbescheid ohne (ggf. erneute) Änderung aufrechterhalten, wenn es die aus dem zwischenzeitlich aufgehobenen Grundlagenbescheid entnommenen Besteuerungsgrundlagen für zutreffend hält (vgl. , EFG 1981 S. 66).
Im Übrigen sind aus der Aufhebung des Grundlagenbescheids die beim bereits erlassenen Folgebescheid erforderlichen Konsequenzen durch Änderung gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ziehen.
Durch Einspruch angefochtene Feststellungsbescheide
Hat der Steuerpflichtige gegen einen vorbehaltlosen Feststellungsbescheid Einspruch eingelegt, ist der Bescheid im Einspruchsverfahren aufzuheben. Hinsichtlich des vom Wohnsitz-Finanzamt zu Veranlassenden gilt Nr. 1 sinngemäß.
Sonstige Fälle
Ein ohne Vorbehalt der Nachprüfung erteilter und bestandskräftiger Feststellungsbescheid kann nicht aufgehoben werden. Das gilt auch dann, wenn nach Wegfall der Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung der Einkünfte die Voraussetzungen für eine Berichtigung bzw. Änderung des Bescheids nach §§ 129, 172, 173, 174 oder 175 AO vorliegen. Denn in derartigen Fällen wird das Feststellungsverfahren nicht in vollem Umfang, sondern nur in dem durch diese Vorschriften bestimmten Rahmen wieder aufgegriffen.
Die Feststellungen im (rechtswidrigen) Feststellungsbescheid sind für den Folgebescheid bindend.
OFD Niedersachsen v. - S 0361 - 12 - St 144
Fundstelle(n):
EAAAF-18415