Instanzenzug: S 1 U 411/10
Gründe:
1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet, sodass die Beschwerde ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen war (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
2Nur beiläufig weist der Senat auf Folgendes hin:
3Der Kläger rügt ua eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 EMRK), weil das LSG seinen Antrag auf Terminsverlegung wegen der Erkrankung seiner Prozessbevollmächtigten abgelehnt habe. Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl Antrag auf Terminsaufhebung nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO gestellt wurde und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht worden sind. Ein solcher Antrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf glaubhaft gemachten Aufhebungsgrund (§ 227 Abs 2 ZPO) begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts, den anberaumten Termin zu verlegen (vgl ua Beschluss des Senats vom - B 2 U 144/14 B - UV-Recht Aktuell 2015, 100 ff; BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2). Zu den erheblichen Gründen iS des § 202 SGG iVm § 227 ZPO gehört auch die Verhinderung des sachbearbeitenden Bevollmächtigten. Grundsätzlich ist es jedoch den Beteiligten zuzumuten, sich durch einen Kollegen des sachbearbeitenden, aber verhinderten Rechtsanwalts in einer mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, wenn er das Mandat formell nicht auf den Sachbearbeiter beschränkt, sondern der gesamten Sozietät erteilt hat (BVerwG NJW 1995, 1231; BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 110 RdNr 5 mwN). Die Verhinderung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts einer insgesamt bevollmächtigten Sozietät ist deshalb nur dann ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung, wenn einem anderen Rechtsanwalt der Sozietät keine ausreichende Einarbeitungszeit mehr bleibt oder ein sonstiges besonderes Interesse an der Wahrnehmung des Termins durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt gegenüber dem Interesse des Gerichts an der Beschleunigung des Verfahrens überwiegt (vgl - Juris RdNr 11 mwN). Der Kläger hätte daher zur Begründung des gerügten Verfahrensmangels auch aufzeigen müssen, dass und aus welchen Gründen ihn der weitere Rechtsanwalt der Sozietät in der mündlichen Verhandlung nicht hätte vertreten können. Hieran fehlt es.
4Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl - NJW 2011, 1497).
5Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstelle(n):
UAAAF-18359