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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 21 | Bilanzierung: Rückstellung für Entsorgung von Energiesparlampen

Ein Elektronikhändler darf für die Entsorgung eine Rückstellung bilden, soweit für ab dem verkaufte Energiesparlampen eine Entsorgungspflicht nach dem „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten” (ElektroG) besteht. Das hat das FG Münster entschieden. Die Revision ist beim I. Senat des BFH anhängig.

Darf ein Elektronikhändler für die Entsorgung von Energiesparlampen eine Rückstellung bilden? – Diese Frage muss der I. Senat des Bundesfinanzhofs demnächst beantworten.

Eine GmbH betrieb einen Großhandel mit Elektronikgeräten. Nach dem „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten” haben die Hersteller eine Garantie für die Entsorgung zu leisten – unter anderem für Energiesparlampen, die ab dem verkauft wurden. Die GmbH war als Herstellerin in diesem Sinne bei der Stiftung registriert, die vom Umweltbundesamt mit der Koordinierung der Entsorgung von Altgeräten betraut ist. Hierfür stellt die Stiftung dem Großhändler Gebühren in Rechnung – abhängig von der Menge der verkauften Geräte. Die GmbH bildete ab 2005 Rückstellungen für die Kosten der Entsorgung von Energiesparlampen. Das Finanzamt erkannte diese nicht an. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung sei vor dem Erlass des Gebührenbescheids noch nich...

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