Gewerblicher Grundstückshandel: Steuersubjektsübergreifende
Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze bei Ehegatten
Leitsatz
Eine steuersubjektsübergreifende Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze bei Ehegatten mit der Rechtsfolge eines 3 Objekte
umfassenden gewerblichen Grundstückshandel des Ehemannes und einem nur 1 Objekt umfassenden gewerblichen Grundstückshandel
der Ehefrau kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Ehefrau das Objekt vor der sodann zeitnah erfolgten Veräußerung unentgeltlich
vom Ehemann erworben hatte (entgegen Rz. 9 Satz 3 des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 434).
Hatte der Ehemann indessen bereits vor der Schenkung an die Ehefrau die zumindest bedingte Absicht, auch dieses Objekt am
Markt zu verwerten, ist dieses bereits von Anfang an dem Umlaufvermögen seines gewerblichen Grundstückshandels zuzuordnen,
so dass die unentgeltliche Übertragung auf die Ehefrau eine mit dem Teilwert zu erfassende (gewinnrealisierende) Entnahme
eines 4. Objekts darstellt.
Eine Einbeziehung des an die Ehefrau verschenkten 4. Objekts bei der Beurteilung des Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze
in der Person des Ehemannes und die Zuordnung dieses Objekts zu dessen gewerblichem Grundstückshandel ist bei dieser Sachlage
auch deshalb geboten, weil die unentgeltliche Übertragung als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S. von
§ 42 AO zu werten ist (vgl. , BFH/NV 1999, 302; Abgrenzung zum , BStBl II 2003, 238).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 44 DStRE 2016 S. 1481 Nr. 24 Ubg 2017 S. 55 Nr. 1 RAAAF-18065
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 11.12.2014 - 16 K 3501/12 E
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