Steuerfahndung - Steuerstrafverteidigung
3. Aufl. 2015
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IV. Der steuerstrafrechtliche Vorwurf
1. Die Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
a) Allgemeines
161§ 370 AO ist unter den in § 369 Abs. 1 AO allgemein umschriebenen Steuerstraftaten der mit Abstand wichtigste Tatbestand des Steuerstrafrechts. Durch den Straftatbestand des § 370 AO wird das staatliche Recht auf den vollen Ertrag aus jeder einzelnen Steuerart geschützt. Maßgeblich ist somit nicht der konkret entstehende oder entstandene Steueranspruch, sondern das aus dem Steueraufkommen generierte Vermögen des Staates. Folglich ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung auch erfüllt, wenn aufgrund unrichtiger Angaben für ein Unternehmen Vorsteuererstattungen erschlichen werden. Dies gilt selbst, wenn das Unternehmen nicht existent ist oder keine tatsächlichen Steueransprüche des Fiskus in Rede stehen. Dementsprechend handelt es sich bei der Steuerhinterziehung um ein Vermögensdelikt. Durch das in der Verletzung der Wahrheitspflicht (s. Rn 164) liegende „betrügerische“ Verhalten (zur Tathandlung vgl. Rn 168 ff.) ist die Steuerhinterziehung eine spezielle Form des Betrugs gem. § 263 StGB in Bezug auf steuerliche Ansprüche, sog. „Steuerbetrug“. Im Gegensatz zum Betrug erfordert § 370 AO jedoch weder einen Vermögensschaden, noch einen Irrtum auf Seiten ...