Gesetze: SGB 5 § 229 Abs 1 S 1 Nr 3; SGB 5 § 229 Abs 1 S 1 Nr 5
Leitsatz
Leitsatz:
Eine Rentenzahlung aus dem Versorgungswerk der Presse GmbH stellt eine Rente der betrieblichen Altersversorgung dar, die gemäß § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. Der Qualifizierung als Rente der betrieblichen Altersversorgung steht weder entgegen, dass die Klägerin die Leistungsansprüche aufgrund freiwilliger Leistungen erworben hat noch die Beiträge allein aus eigenen Mitteln und in Form einer Einmalzahlung geleistet wurden. Unerheblich ist im Übrigen, dass die Beklagte keinen konkreten Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Vertrages und einer beruflichen Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Presse nachgewiesen hat, da eine typisierende Betrachtung ausreichend ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAF-17810
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Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.10.2015 - L 5 KR 2603/14
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