Freiheitsentziehungsverfahren: Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren
Leitsatz
Von der in Freiheitsentziehungssachen auch im Beschwerdeverfahren vorgeschriebenen persönlichen Anhörung des Betroffenen kann unter den in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Voraussetzungen ausnahmsweise abgesehen werden; seine dahingehende Ermessensentscheidung muss das Beschwerdegericht nachprüfbar begründen. Unterlässt es dies, ist die Haft aber nur dann rechtswidrig, wenn die erneute Anhörung zwingend geboten war.
Gesetze: § 68 Abs 3 S 2 FamFG, § 420 Abs 1 S 1 FamFG
Instanzenzug: Az: 329 T 2/15vorgehend Az: 219a XIV 12/15
Gründe
I.
1Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das gegen die Betroffene, eine kosovarische Staatsangehörige, Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlich angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht ohne erneute Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will die Betroffene nach ihrer am erfolgten Abschiebung die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung und deren Aufrechterhaltung sie in ihren Rechten verletzt haben.
II.
2Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
31. Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht eine persönliche Anhörung unterlassen hat.
4a) Allerdings lässt sich der Beschwerdeentscheidung nicht entnehmen, welche Gründe das Gericht dazu bewogen haben, die Betroffene nicht anzuhören. Die persönliche Anhörung ist in Freiheitsentziehungssachen grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren vorgeschrieben (§ 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Sie kann zwar unter den in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Voraussetzungen ausnahmsweise unterbleiben. Eine dahingehende Ermessensentscheidung muss das Beschwerdegericht aber nachprüfbar begründen (Senat, Beschluss vom - V ZB 127/12, FGPrax 2014, 39 Rn. 8; , NJW 2011, 2365 Rn. 13; Beschluss vom - XII ZB 504/11, FGPrax 2012, 163 Rn. 6; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 68 Rn. 59 jeweils mwN).
5b) Das Fehlen einer Begründung ist hiernach ein Verfahrensfehler; dieser führt für sich genommen jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft, da die Entscheidung nicht auf ihm beruht (§ 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG).
6aa) Nicht jeder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften verletzt schon als solcher die Grundrechte des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG. Zwar gehört die persönliche Anhörung vor Anordnung der Haft zu den mit grundrechtlichem Schutz versehenen grundlegenden Verfahrensgarantien (hierzu BVerfGK 9, 132 Rn. 20; Senat, Beschluss vom - V ZB 9/10, InfAuslR 2010, 384 Rn. 8). Für die erneute Anhörung in der Beschwerdeinstanz gilt dies aber nicht in gleichem Maße, da von ihr- verfassungsrechtlich unbedenklich - unter den in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Unterbleibt die Anhörung ohne eine zureichende Begründung, ist die Haft daher nur dann rechtswidrig, wenn die erneute Anhörung zwingend geboten war. Ist letzteres anzunehmen, sind die Rechte des Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 127/12, FGPrax 2014, 39 Rn. 9; Beschluss vom - V ZB 192/13, juris Rn. 9 mwN) und es kommt nicht darauf an, ob die Haft in der Sache zu Recht aufrechterhalten worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 9/10, InfAuslR 2010, 384 Rn. 9 mwN).
7bb) Dass von der erneuten Anhörung nicht in rechtlich zulässiger Weise abgesehen werden konnte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Der Haftanordnung lag ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Die Betroffene war erst vierzehn Tage zuvor durch das Amtsgericht ausführlich und verfahrensfehlerfrei in der Sache angehört worden. Die Rechtsbeschwerde verweist zwar darauf, dass das Landgericht gemäß § 26 FamFG ergänzende Ermittlungen angestellt habe. Diese betrafen aber den für die Abschiebung erforderlichen Zeitraum. Nachdem die anwaltlich vertretene Betroffene von den zusätzlichen Angaben der beteiligten Behörde zu dem früheren Abschiebungstermin in Kenntnis gesetzt worden war, hat diese mitteilen lassen, es würden keine weiteren Angaben in der Sache gemacht, und eine schnelle Entscheidung erbeten. Es ist daher nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse ihre erneute persönliche Anhörung hätte ergeben können (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 13).
82. Im Übrigen wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG von einer Begründung abgesehen.
III.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Haberkamp
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Fundstelle(n):
DAAAF-17692