Instanzenzug:
Gründe
1Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
21. Auf Antrag des Klägers, der mit einem Geschäftsanteil von 11.600 DM an der beklagten GmbH beteiligt ist, wurden vier, sich in der Sache mit dem Ausschluss des Klägers und dessen Umsetzung befassende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom für nichtig erklärt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Streitwert wurde vom Berufungsgericht auf 17.930,99 € festgesetzt.
32. Die Beklagte hat eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
4a) Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (vgl. , [...] Rn. 7 mwN).
5b) Die Beschwerde hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts und einer entsprechend höheren Beschwer rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.
6Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der von einer Partei gemachten tatsächlichen Angaben auf nicht über 20.000 € festgesetzt, ist diese Partei gehindert, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit neuem Vortrag die in den Tatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (, [...] Rn. 3 f.; Beschluss vom - II ZR 195/13, [...] Rn. 4; Beschluss vom - II ZR 73/14, [...] Rn. 10; Beschluss vom - VIII ZR 160/14, [...] Rn. 7; Beschluss vom - I ZR 161/14, Magazindienst 2015, 415 Rn. 5; Beschluss vom - VII ZR 176/14, BauR 2015, 1009 Rn. 7).
7c) So liegt der Fall hier: Der Kläger hatte den vorläufigen Streitwert mit 16.000 € angegeben; für jeden Beschluss 4.000 €. Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils schrieb der Vorsitzende an die Parteien: "In pp ist beabsichtigt, den Streitwert für das Verfahren endgültig auf 17.930,99 € festzusetzen (je 4.000 € für den ersten, dritten und vierten angegriffenen Gesellschafterbeschluss und 5.930,99 € (= 11.600,- DM) für den zweiten angegriffenen Gesellschafterbeschluss). Entgegenstehendes bitte ich binnen von 2 Wochen mitzuteilen." Nachdem eine Reaktion der Parteien auf die Verfügung ausblieb, setzte das Landgericht den Streitwert endgültig auf 17.930,99 € fest. In der Berufungsbegründung regten die neuen Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Festsetzung des Streitwerts an. Angaben, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts gerechtfertigt hätten, machten sie nicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurde der Streitwert für die Berufungsinstanz nach Anhörung der Parteivertreter auf 17.930 € festgesetzt. Nach der mündlichen Verhandlung beantragte die Beklagte die Zulassung der Revision. Einwendungen zum Streitwert erhob sie nicht, abweichende Angaben hat sie keine gemacht.
8Die Beschwerde ist nach diesem Prozessverlauf gehindert, mit bisher nicht in den Prozess eingeführten Tatsachenbehauptungen zum Verkehrswert des Geschäftsanteils des Klägers und zur Höhe seiner Abfindung die in den Tatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korrigieren bzw. nicht gemachte Angaben erstmals einzuführen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
YAAAF-17685