Umsatzsteuer | Vorsteuervergütungsverfahren bei inländischer Zweigniederlassung (BFH)
Die unionsrechtlichen Voraussetzungen einer Ansässigkeit im Inland sind nicht erfüllt, wenn der Unternehmer im Inland lediglich eine "Zweigniederlassung" oder "Betriebsstätte" innegehabt hat, von der aus keine Umsätze bewirkt worden sind. Da der deutsche Verordnungsgeber das Unionsrecht nicht zutreffend umgesetzt hat und die nationalen Regelungen richtlinienkonform auszulegen sind, müssen von der "Zweigniederlassung" oder der "Betriebsstätte" i.S. von § 59 UStDV aus "Umsätze" bewirkt worden sein (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer erfolgt nicht im „normalen“ Besteuerungsverfahren (§ 18 UStG), sondern in einem „besonderen“ Vorsteuervergütungsverfahren (§ 59 UStDV ff.). Fraglich war im Streitfall u.a., ob die Klägerin ein im Ausland ansässiger Unternehmer war. § 59 Satz 2 UStDV definiert als einen im Ausland ansässigen Unternehmer einen Unternehmer, "... der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat“ (bis zum wurde über den Verweis auf § 13b Abs. 4 UStG anstelle der Betriebsstätte auf eine Zweigniederlassung abgestellt).
Sachverhalt: Eine deutsche Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft gab für sich Umsatzsteuererklärungen ab. In ihrer Umsatzsteuererklärung erklärte sie keine steuerpflichtigen Umsätze, aber Vorsteuerbeträge.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Da die weiteren Voraussetzungen des § 59 UStDV im Streitfall erfüllt sind, beantwortet sich die Frage, ob die Klägerin ein ausländischer Unternehmer ist, der den Vorsteuerabzug im „besonderen“ Vergütungsverfahren geltend machen muss, danach, ob sie im Inland eine Zweigniederlassung (bzw. ab eine Betriebsstätte) hat. In diesem Fall wäre sie nach den einschlägigen Bestimmungen der UStDV kein im Ausland ansässiger Unternehmer.
Für die Streitjahre 2008 und 2009 ist diese Frage schon deshalb zu bejahen, weil die Zweigniederlassung der Klägerin in das Handelsregister eingetragen war. Für das Streitjahr 2010 gilt nichts anderes, weil nicht ersichtlich ist, dass durch die Ersetzung des Begriffes der Zweigniederlassung durch den der Betriebsstätte inhaltlich eine Rechtsänderung eingetreten sein könnte.
Die Klägerin ist im Streitfall dennoch ein im Ausland ansässiger Unternehmer, weil die unionsrechtlichen Voraussetzungen einer Ansässigkeit im Inland nicht erfüllt sind, der deutsche Verordnungsgeber mit der in § 59 UStDV getroffenen Regelung das Unionsrecht nicht zutreffend umgesetzt hat und § 59 UStDV richtlinienkonform unter Einbeziehung der unionsrechtlichen Ansässigkeitserfordernisse auszulegen ist.
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Die Klägerin (die ausländische Gesellschaft) konnte den Vorsteuerabzug im Streitfall daher nicht im „normalen“ Besteuerungsverfahren beanspruchen; sie hätte die Vorsteuerabzugsbeträge vielmehr im besonderen Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV geltend machen müssen. Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 59 UStDV setze sowohl der Begriff der Zweigniederlassung als auch der der Betriebsstätte voraus, dass von dort aus Umsätze bewirkt wurden. Das war im Streitfall aber unstreitig nicht der Fall. Ob Umsätze beabsichtigt worden sind, sei insoweit ohne Bedeutung. Ob der Klägerin der Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren nach §§ 163, 227 AO zu gewähren sein könnte, musste der BFH im streitgegenständlichen Festsetzungsverfahren nicht entscheiden, weil Steuerfestsetzung und Billigkeitsentscheidung zwei unterschiedliche Verwaltungsakte sind. In einem Billigkeitsverfahren könnte – so der BFH weiter – jedoch zu berücksichtigen sein, dass der deutsche Verordnungsgeber nach Unionsrecht zwingende Voraussetzungen für die Annahme einer Ansässigkeit im Inland bzw. für die Verneinung einer Ansässigkeit im Ausland nicht übernommen habe. Die Klägerin konnte auf der Grundlage des Wortlautes des § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 59 UStDV davon ausgehen, dass sie unabhängig von der Ausführung von Umsätzen allein durch ihre inländische Zweigniederlassung kein im Ausland ansässiger Unternehmer ist, der Vorsteuerbeträge im Vergütungsverfahren geltend machen muss.
Fundstelle(n):
EAAAF-11789