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Online-Nachricht - Mittwoch, 09.04.2014

Lohnsteuer | Geldwerter Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens (BFH)

Die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Arbeitnehmer zur privaten Nutzung des PKW befugt sei, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Vorbringen des Klägers im Ergebnis darin erschöpft, die Richtigkeit der verstandesmäßig einsichtigen Schlussfolgerungen des FG zu bestreiten (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem als Lohnzufluss zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen PKW privat nutzt.
Sachverhalt: Fraglich ist, ob der Beweis des ersten Anscheins, dass ein dem Arbeitnehmer überlassenes Fahrzeug auch privat genutzt wird, widerlegt werden kann, wenn

  • keine Fahrtenbuchaufzeichnungen vorliegen,

  • keine schriftlichen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber bezüglich einer Privatnutzung des überlassenen PKW getroffen wurden,

  • lediglich ein mündliches Verbot der Privatnutzung ausgesprochen wurde und

  • für eine private Nutzung zwei PKW von Angehörigen sowie ein eigenes Motorrad zur Verfügung stehen.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

  • Die vom Kläger gegen die Würdigung des FG vorgebrachten Einwände greifen nicht.

  • Sein Vorbringen erschöpft sich im Ergebnis darin, die Richtigkeit der verstandesmäßig einsichtigen Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu bestreiten.

  • Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze, etwa das Fehlen einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder die nicht nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, vermag das nicht zu begründen.

  • Wenn der Kläger bspw. ausführt, er habe sich entschieden, keine Privatfahrten mit den Fahrzeugen zu machen, weil ihm dies steuerlich zu ungünstig erscheine, wird hierdurch kein Verbot zur Privatnutzung zum Ausdruck gebracht, sondern vielmehr die freiwillige Entscheidung des Klägers, von der eingeräumten Möglichkeit der Privatnutzung keinen Gebrauch zu machen.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
DAAAF-11211