Einkommensteuer | Verlustausgleichbeschränkung für Steuerstundungsmodelle (BFH)
Der BFH hat sich erstmals zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15b EStG (Verlustausgleichbeschränkung für Steuerstundungsmodelle) geäußert und klargestellt, dass die Annahme eines Steuerstundungsmodells Feststellungen zum Werben mit Steuervorteilen durch Erzielung negativer Einkünfte voraussetzt (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt nach § 15b Abs. 2 EStG vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Ein Konzept ist dann vorgefertigt, wenn der Anwender es vorfindet und zumindest die wesentlichen Grundlagen für ein geplantes Vorhaben einsetzen kann und nicht erst selbst die Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung seines Vorhabens entwickeln muss (vgl. auch NWB KAAAE-29643).
Es muss zudem von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person erstellt worden sein.
Bei Beteiligung an einer Gesellschaft/Gemeinschaft kann es als Indiz für das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells gesehen werden, dass der Anleger vorrangig eine kapitalmäßige Beteiligung ohne Interesse an einem Einfluss auf die Geschäftsführung anstrebt.
Das Konzept muss nicht auf gleichgerichtete Leistungsbeziehungen ausgerichtet sein, die im Wesentlichen identisch sind.
Allerdings ist eine Bündelung von Verträgen und/oder Leistungen (Haupt-, Zusatz- und Nebenleistungen) durch den Anbieter charakteristisch für den modellhaften Charakter einer Gestaltung und indiziert das Vorliegen eines solchen.
Die modellhafte Gestaltung des § 15b Abs. 2 Satz 1 EStG muss darauf gerichtet sein, die Erzielung negativer Einkünfte zu ermöglichen, ohne dass dies im Vordergrund stehen müsste.
§ 15b Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG setzen nicht voraus, dass der Steuerpflichtige das vorgefertigte Konzept selbst kennt. Maßgeblich ist die Perspektive des Anbieters, wonach es darauf ankommt, ob dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Verlustverrechnung "geboten" werden soll.
Anmerkung: Die Richter halten das Merkmal der "modellhafte Gestaltung" aus verfassungsrechtlicher Sicht für hinreichend bestimmt: Abgesehen davon, dass der Begriff in § 15b Abs. 2 EStG legal definiert werde, seien die dort verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe klarer formuliert als diejenigen des § 2b EStG a.F. Vor allem aber könnten sie ausgelegt werden. Im konkreten Fall war ein bereits bestehendes Vertriebskonzept für Leasingfonds mit Blick auf den neu eingefügten § 15b EStG angepasst worden. Der BFH bestätigte in der Sache das Ergebnis der Vorinstanz, deren Feststellungen nicht für die Annahme eines Steuerstundungsmodells ausgereicht hatten.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
FAAAF-11151