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Online-Nachricht - Montag, 15.06.2009

Ausbildungskosten | Steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Erststudium (BdSt)

Der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt) weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass der BFH am kommenden Donnerstag () ein vom BdSt unterstütztes Musterverfahren zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Erststudium verhandeln wird.

Das Verfahren richtet sich gegen die Einstufung der Aufwendungen für ein Erststudium als nur begrenzt abzugsfähige Sonderausgaben statt als grundsätzlich unbegrenzt abzugsfähige Werbungskosten. Damit wendet sich der BdSt gegen die derzeit geltende Rechtslage, wonach die Aufwendungen für ein Erststudium nur als Sonderausgaben bis maximal 4.000 € pro Jahr abzugsfähig sind.

Bereits im Jahr 2002 hatte der BFH in einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und die Kosten eines Erststudiums als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt. Dem Gesetzgeber missfiel die Änderung und er sprach mit Wirkung ab dem den Berufsausbildungskosten ausdrücklich den Werbungskosten- und Betriebsausgabencharakter ab. Sie sind nun den nur begrenzt abzugsfähigen Sonderausgaben zuzuordnen.

Ziel des Verfahrens ist nach Angaben des BdSt, dass die Kosten wieder als unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt werden. „Dem Gesetzgeber stehe es nicht frei, per „ordre de Mufti“ steuersystemwidrige Zuordnungen zu treffen. Wer Einkommen besteuert, muss die notwendigen Ausgaben, die zur Erzielung der Einkommen notwendig sind, auch zum Abzug zulassen.“

Das Verfahren (Az.: VI R 14/07) betrifft einen Steuerzahler aus Schmarsau in Niedersachsen. Der Steuerzahler hatte im Jahr 2005 ca. 6.000 € für ein Lehramtsstudium als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht. Im Einkommensteuerbescheid wurden lediglich 4.000 € als Sonderausgaben berücksichtigt.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
SAAAF-10033