Einkommensteuer | Kosten für Arbeitszimmer trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig (FG)
Die Kosten eines Großbetriebsprüfers für sein häusliches Arbeitszimmer sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ihm für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht ().
Die Kosten eines Großbetriebsprüfers für sein häusliches Arbeitszimmer sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ihm für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht ().
Hintergrund: Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt u.a. dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Satz 2 EStG). In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt.
Sachverhalt: Der Kläger ist Betriebsprüfer beim Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung. Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten in der Dienststelle hatte er sich ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet. Ende 2008 wurde der Standort der Behörde verlegt. Anhand einer Bescheinigung seiner Dienststelle konnte er nachweisen, dass bei seinem Arbeitgeber nur sog. Poolarbeitsplätze - auf acht Arbeitnehmer kommen drei Arbeitsplätze - bereitgehalten wurden. Das Finanzamt lehnte den Abzug der geltend gemachten Kosten für das Arbeitszimmer unter Hinweis darauf ab, dass dem Kläger von seinem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde. Der Kläger müsse sich bescheinigen lassen, dass einem Antrag auf Zuweisung eines vollumfänglich nutzbaren Arbeitsplatzes nicht entsprochen werden könne. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Dem Kläger hat in den Streitjahren kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden, sodass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs nicht eingreift.
Zwar handelt es sich bei dem Büroarbeitsplatz in seiner Dienststelle um einen anderen Arbeitsplatz - dieser hat dem Kläger jedoch nicht für sämtliche beruflichen Zwecke zur Verfügung gestanden.
Da der Kläger aufgrund der Unterdeckung an Arbeitsplätzen nicht jederzeit auf einen solchen zugreifen konnte, musste er einen Großteil der im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden vor- und nachbereitenden Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer verrichten.
Diese Umstände rechtfertigen den (beschränkten) Werbungskostenabzug.
Hinweis: Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme der Entscheidung in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Düsseldorf online
Fundstelle(n):
RAAAF-09758