1. Unternehmerische Vorbereitungshandlungen werden vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst, wenn sie eine sehr enge sachliche, zeitliche und örtliche Beziehung zur versicherten Haupttätigkeit des Unternehmers aufweisen.
2. Ein Weg wird insbesondere dann im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt und steht somit im sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit, wenn Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Gründe geprägt werden.
3. Bei einer Verrichtung mit gemischter Motivationslage ist ein sachlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gegeben, wenn die konkrete Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv eine versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt. Diese fehlt, wenn sich in der den konkreten Unfallschaden stiftenden Situation ein allein aus privaten Motiven begründetes (motorrad-)spezifisches Risiko verwirklicht hat.
Fundstelle(n): IAAAF-09184
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 03.09.2015 - L 6 U 96/13
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