Für die Frage, ob der in der Künstlersozialversicherung versicherte Künstler eine anderweitige (nicht künstlerische) selbstständige Erwerbstätigkeit (hier: Stromeinspeisung durch Solaranlage auf Wohnhausdach) ausübt, sind die Feststellungen des Einkommensteuerbescheids maßgeblich. Das gilt nicht für die Frage der (Entgelt-)Geringfügigkeit der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Insoweit findet eine vorausschauende und nicht eine rückschauende Betrachtung (durch Umrechnung des im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahresbetrags auf Monatsbeträge) statt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 12 Nr. 49 SAAAF-09146
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Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.09.2015 - L 5 KR 2224/14
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