Instanzenzug: S 7 R 381/12 WA
Gründe:
1Die Klägerin hat durch ihren Vater als Bevollmächtigten mit Schreiben vom 4.10.2015 (beim BSG eingegangen am 6.10.2015) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 25.9.2015 zugestellten Beschwerde eingelegt.
2Die Klägerin kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des besonders hingewiesen worden.
3Der Vater der Klägerin gehört nicht zu dem nach § 73 Abs 4 SGG im Rechtsmittelverfahren vor dem BSG vertretungsberechtigten Personenkreis. Das von ihm eingelegte Rechtsmittel entspricht also nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
4Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).
5Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
FAAAF-09133