Kostenentscheidung bei Bestehen der Steuerberaterprüfung nach zweimaligem Überdenkungsverfahren
Leitsatz
1. Für das in § 29 DVStB geregelte prüfungsrechtliche Überdenkungsverfahren im Rahmen der Steuerberaterprüfung kann die Zuziehung
eines Bevollmächtigten nicht für notwendig erklärt werden, da es sich nicht um ein außergerichtliches Vorverfahren i. S. d.
§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO handelt. Der Beschluss, mit den die Notwendigerklärung der Zuziehung abgelehnt wird, ist eine nicht
beschwerdefähige Entscheidung in Kostensachen.
2. Hat der Kandidat gegen das Nichtbestehen der schriftlichen Steuerberaterprüfung Klage erhoben, wurde das Klageverfahren
im Hinblick auf ein Überdenkungsverfahren nach § 29 DVStB ausgesetzt und hat der Kandidat sowohl die schriftliche als auch
die mündliche Steuerberaterprüfung letztendlich jeweils nach einem Überdenkungsverfahren bestanden, so sind die Kosten des
Klageverfahrens nach einer einvernehmlichen Hauptsacheerledigungserklärung der beklagten Behörde aufzuerlegen.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 2256 Nr. 40 DStRE 2016 S. 1139 Nr. 18 PAAAF-08966
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Thüringer FG, Beschluss v. 24.04.2015 - 3 K 248/15
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