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AsylbLG § 13

§ 13 Bußgeldvorschrift [1]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Fundstelle(n):
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OAAAF-08910

1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1950) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.

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