§ 12 Asylbewerberleistungsstatistik [1]
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
die Empfänger
von Leistungen in besonderen Fällen (§ 2),
von Grundleistungen (§ 3),
von anderen Leistungen (§§ 4, 5 und 6),
die Ausgaben und Einnahmen nach diesem Gesetz
als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Erhebungsmerkmale sind
bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b
für jeden Leistungsempfänger:
Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr;für Leistungsempfänger nach § 2 zusätzlich:
Art und Form der Leistungen im Laufe und am Ende eines Berichtsjahres sowie die Regelbedarfsstufe;für Leistungsempfänger nach § 3 zusätzlich:
Form der Grundleistung im Laufe und am Ende eines Berichtsjahres sowie Leistungsempfänger differenziert nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 6;für Haushalte:
Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung; Art und Höhe des eingesetzten Einkommens und Vermögens;für Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 2 und 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 34 bis 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Höhe dieser Leistungen unterteilt nach
aa)Schulausflügen von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
bb)mehrtägigen Klassenfahrten von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
cc)Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
dd)Schülerbeförderung,
ee)Lernförderung,
ff)Mehraufwendungen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern in schulischer Verantwortung sowie von Kindern in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege,
gg)Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft;
(weggefallen)
bei Erhebungen zum Jahresende zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen:
Art und Form anderer Leistungen nach diesem Gesetz im Laufe und am Ende des Berichtsjahres; Beteiligung am Erwerbsleben;
bei den Erhebungen nach
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c für jeden Leistungsempfänger:
Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit;
aufenthaltsrechtlicher Status; Art und Form der Leistung im Laufe und am Ende
des Berichtsjahres; Typ des Leistungsempfängers nach
§ 3a
Absatz 1 Nummer 1 bis 6; Wohngemeinde und Gemeindeteil;
Art des Trägers; Art der Unterbringung;
bei der Erhebung nach
Absatz 1 Nr. 2:
Art des Trägers; Ausgaben nach Art und Form der
Leistungen sowie Unterbringungsform; Einnahmen nach Einnahmearten und
Unterbringungsform.
(3) 1Hilfsmerkmale sind
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
für die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 die Kenn-Nummern der Leistungsempfänger,
Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
2Die Kenn-Nummern nach Satz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. 3Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsempfänger und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluß der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.
(4) 1Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und g sowie nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind jährlich durchzuführen. 2Die Angaben für die Erhebung
nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und g (Bestandserhebung) sind zum 31. Dezember,
(weggefallen)
nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind für das abgelaufene Kalenderjahr
zu erteilen.
(5) 1Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e sind quartalsweise durchzuführen, wobei gleichzeitig Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit sowie aufenthaltsrechtlicher Status zu erheben sind. 2Dabei ist die Angabe zur Höhe der einzelnen Leistungen für jeden Monat eines Quartals gesondert zu erheben.
(6) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 sowie zum Gemeindeteil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und Absatz 2 Nr. 2 sowie nach Absatz 5 sind freiwillig. 3Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen.
(7) Die Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik dürfen auf die einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht werden.
(8) 1Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2Die übermittelten Tabellen dürfen nur gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und nur für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen verwendet werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAF-08910
1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .