Instanzenzug: S 24 KR 558/14
Gründe:
1Die Klägerin hat mit einem an das LSG gerichteten Schreiben vom , beim BSG eingegangenen am , gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschwerde eingelegt. Der Beschluss ist ihrem bevollmächtigten Ehemann am zugestellt worden.
2Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses und mit Schreiben des Berichterstatters vom ausdrücklich hingewiesen worden. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
3Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
DAAAF-08769