BSG Beschluss v. - B 5 R 138/15 B

Instanzenzug: S 12 R 3617/13

Gründe:

1Mit Urteil vom , abgesandt am gleichen Tag, hat das LSG Baden-Württemberg die Berufung des Klägers gegen den zurückgewiesen.

2Mit Schriftsatz ohne Datum, eingegangen am , hat der Kläger privatschriftlich gegen das Urteil des LSG "Beschwerde" eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Gleichzeitig hat er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Vordruck abgegeben, der mit der Anlage zur Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) vom (BGBl I 3001) eingeführt worden war.

3Das PKH-Antrag ist abzulehnen. Nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes setzt die Bewilligung von PKH voraus, dass nicht nur der Antrag, sondern auch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 4 ZPO) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim BSG, die bei Zugang spätestens am am abgelaufen ist, eingereicht werden (BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; - Juris RdNr 3; - Juris RdNr 1). Der Kläger hat die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Vordruck abgegeben, der mit der PKHVV eingeführt worden war. Die PKHVV ist indessen gemäß § 4 S 2 der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfeformularverordnung - PKHFV) vom (BGBl I 2014, 34) am außer Kraft getreten. Stattdessen ist seitdem gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 117 Abs 4, Abs 3 S 1 ZPO iVm § 1 PKHFV auch im sozialgerichtlichen Verfahren das Formular zu verwenden, das in der Anl 1 der PKHFV enthalten ist. Dieses Formular hat der Kläger nicht verwendet, obwohl ihn das LSG in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im angefochtenen Urteil - hervorgehoben durch Fettdruck - darüber belehrt hat. Da somit PKH nicht zu bewilligen ist, hat der Kläger nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.

4Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG), weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen worden ist, die Beschwerde nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

5Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
PAAAF-08726