Aussetzung der Vollziehung der Aufforderung zur Abgabe der
Vermögensauskunft: Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als gesetzlich
bestimmte Rechtsfolge nach § 284 Abs. 3 AO n.F.
Leitsatz
Bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung handelt es sich nach der ab dem geltenden Fassung des § 284 Abs.
3 AO nur noch um eine zwangsläufige, durch die Abgabe der Vermögensauskunft ausgelöste Rechtsfolge, die keiner gesonderten
Entscheidung der Vollstreckungsbehörde in Form eines Verwaltungsaktes mehr bedarf.
Eine anhängige Klage gegen eine im Jahr 2013 ergangene Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft und gegen die Anordnung
der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hindert das FA nicht, den Steuerschuldner zu einem späteren Zeitpunkt – jedenfalls
aber nach mehr als zwei Jahren - erneut zur Abgabe einer Vermögensauskunft wegen zum Teil identischer Rückstände aufzufordern.
Der Umstand, dass der Steuerschuldner bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung seine Zulassung als Rechtsanwalt wegen
Vermögensverfalls verlieren könnte, steht – vorbehaltlich der ermessensgerechten Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls
- der Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht entgegen.
Da die Möglichkeit der wirtschaftlichen und sozialen Existenzgefährdung im Rahmen des § 284 AO gerade keine außergewöhnliche,
sondern eine typische Folge ist, ist dieser Gesichtspunkt ungeeignet, eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte
zu begründen.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 2 DStRE 2017 S. 174 Nr. 3 MAAAF-08539
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Beschluss v. 28.09.2015 - 9 V 2588/15 A(KV)
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