Ort der sonstigen Leistung bei Vermittlung von Sportwetten
Leitsatz
Die Vermittlung von Sportwetten wird vom Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungsempfängers aus ausgeübt; das ist
dort, wo über die Annahme der Werte zu bestimmten Konditionen entschieden und das Ergebnis an den Werftkunden übermittelt
wird.
Die Wettannahmestellen, selbst wenn es sich um feste Niederlassungen handelt, erbringen durch die Erfassung der Daten von
Wette und Wettkunden sowie den Einzug der Wetteinsätze und die Aushändigung der Wettscheine oder die Auszahlung der Gewinne
lediglich Nebenleistung zur Vermittlung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 48 DStRE 2017 S. 303 Nr. 5 EFG 2016 S. 69 Nr. 1 JAAAF-08527
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 20.07.2015 - 6 K 2429/11
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