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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 2429/11 EFG 2016 S. 69 Nr. 1

Gesetze: UStG § 3a Abs. 2, RL 2006/112/EG Art. 44

Ort der sonstigen Leistung bei Vermittlung von Sportwetten

Leitsatz

  1. Die Vermittlung von Sportwetten wird vom Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungsempfängers aus ausgeübt; das ist dort, wo über die Annahme der Werte zu bestimmten Konditionen entschieden und das Ergebnis an den Werftkunden übermittelt wird.

  2. Die Wettannahmestellen, selbst wenn es sich um feste Niederlassungen handelt, erbringen durch die Erfassung der Daten von Wette und Wettkunden sowie den Einzug der Wetteinsätze und die Aushändigung der Wettscheine oder die Auszahlung der Gewinne lediglich Nebenleistung zur Vermittlung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 48
DStRE 2017 S. 303 Nr. 5
EFG 2016 S. 69 Nr. 1
JAAAF-08527

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 20.07.2015 - 6 K 2429/11

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