Praxis-Leitfaden Jahresabschluss 2015
4. Aufl. 2015
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IX. Einnahmen-Überschussrechnung
Die Einnahmen-Überschussrechnung ist eine vereinfachte Form der Bilanzerstellung.
1. Berechtigter Personenkreis (Steuerrechtlich)
Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Erleichterung ist gem. § 4 Abs. 3 EStG:
Der Steuerpflichtige erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (siehe § 18 EStG).
Der Steuerpflichtige erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, hat aber nicht mehr als 500.000 € Umsatz oder nicht mehr als 50.000 € Gewinn erzielt.
Werden diese Grenzen in einem Jahr überschritten, wird der Übergang zur Bilanz erst nach Aufforderung durch das zuständige Finanzamt erforderlich (dann zum 1. 1. des Folgejahres).
Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften unterliegen – ohne Prüfung der Größenmerkmale – immer den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches.
Steuerpflichtige Unternehmer, die weder nach steuerrechtlichen oder handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen, können dies freiwillig tun. Insoweit haben sie ein Wahlrecht, ob sie eine 4/3 Ermittlung oder Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 EStG durchführen wollen. Mit Abgabe der EÜR oder Bilanz gilt das Wahlrecht als ausgeübt (d. h. mit der Erstellung des Abschlusses, , BStBl 2009 II S. 659