Wichtiger Grund für die Beendigung eines
Gewinnabführungsvertrages bei Einbringung in ein Unternehmen
Leitsatz
Ein wichtiger Grund nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 KStG für die Abkürzung der Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrages
liegt steuerrechtlich wirksam - anders als im Zivilrecht - nur bei objektiven Gründen für eine Vertragsbeendigung vor, die
nicht im Belieben der Vertragsparteien stehen.
Die Einbringung eines Unternehmens als solches ist noch kein wichtiger Grund für die Kündigung eines Gewinnabführungsvertrages,
da dies bei einem Konzern, ebenso wie eine konzerninterne Veräußerung, darauf beruhen kann, den Anschein eines für die Abkürzung
der Laufzeit wichtigen Grundes zu schaffen. Etwas anderes gilt dann, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände auszuschließen
ist, dass die vorzeitige Beendigung der unmittelbaren Organschaft auf steuerlichen Motiven ruhte.
Fundstelle(n): BB 2016 S. 730 Nr. 12 DStR 2016 S. 10 Nr. 20 DStRE 2016 S. 666 Nr. 11 EFG 2015 S. 2100 Nr. 23 GmbH-StB 2016 S. 23 Nr. 1 GmbHR 2016 S. 75 Nr. 2 KÖSDI 2016 S. 19639 Nr. 1 KAAAF-08518
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 28.05.2015 - 4 K 677/14
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