Berücksichtigung des Pflegegeldes als eigene Mittel eines
behinderten Kindes bei der Ermittlung des Kindergeldanspruches
Leitsatz
Ein behindertes Kind ist erst dann im Stande sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht. Dieser setzt sich typischerweise aus dem
allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen.
Zur Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs kann im Rahmen einer Schätzung auf den Pauschbetrag für behinderte Menschen
nach § 33b Abs. 3 EStG zurückgegriffen werden. Bei den eigenen Mitteln des Kindes ist die Pflegegeldzahlung mit in die Berechnung
einzubeziehen.
Ein behinderungsbedingter Mehrbedarf für Fahrtkosten ist konkret nachzuweisen. Bei der nach den Verwaltungsanweisungen im
Einkommensteuerhandbuch H 33.1 – 33.4 anzusetzende Fahrleistung von 15.000 km im Jahr handelt es sich lediglich um eine Angemessenheitsgrenze,
die einen Nachweis der Fahrtkosten nicht entbehrlich macht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAF-08511
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 10.06.2015 - 3 K 1496/13
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