Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG bezüglich der Nichtanwendung des Reverse Charge
Verfahrens bei Bauträgern als Leistungsempfängern
Leitsatz
1. Im Hinblick darauf, dass der BFH – entgegen dem – mit Urteil v.
(Az.:V R 37/10) entschieden hatte, dass das Reverse Charge Verfahren auf Bauträger als Leistungsempfänger von Bauleistungen
grundsätzlich keine Anwendung findet, und der Gesetzgeber hierauf für den Fall, dass das Reverse Charge Verfahren angewendet
worden ist und nun Bauträger aufgrund dieser Rechtsprechung für vor dem erbrachte steuerpflichtige Bauleistungen
eine Steuererstattung beantragen, in § 27 Abs. 19 S. 1 und 2 UStG mit Wirkung vom angeordnet hat, dass dann die
Umsatzsteuerbescheide des leistenden Unternehmers entsprechend zu berichtigen sind und dass § 176 AO dieser Berichtigung nicht
entgegensteht, ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung beim leistenden Unternehmer
unter Suspendierung des Vertrauensschutzes nach § 27 Abs. 19 S. 2 UStG nicht gegen das aus Art: 20 Abs. 3 GG abgeleitete Verbot
der Rückwirkung von Gesetzen verstößt (Anschluss an (U); gegen ).
2. Dadurch, dass der leistende Unternehmer durch Abtretung seines zivilrechtlichen Zahlungsanspruchs gegen den Leistungsempfänger
den Umsatzsteuererstattungsanspruch zum Erlöschen bringen kann (§ 27 Abs. 19 S. 3 und 4 UStG), sind seine berechtigten Vertrauensschutzinteressen
hinreichend gewahrt. Das FA ist bei Vorliegen der Voraussetzungen in § 27 Abs. 19 S. 3 und 4 UStG zur Annahme der Abtretung
verpflichtet und trägt bei Erfüllung der in § 27 Abs. 19 UStG genannten Voraussetzungen auch das Risiko der zivilrechtlichen
Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Leistungsempfänger.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAF-08508
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 22.09.2015 - 4 V 1014/15
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