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Einkommensteuer | Kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug für nicht aktiv gesetzlich Rentenversicherte und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke
(1) Ein Stpfl. ist nicht berechtigt, seine Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben gem. § 10a EStG abzuziehen, wenn er nicht mehr „aktiv“, sondern lediglich in früheren Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen ist. (2) Eine Berechtigung zum zusätzlichen Sonderausgabenabzug ergibt sich ebenfalls nicht aus einer bestehenden Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk. (3) Die Abzugsberechtigung gem. § 10a EStG ist auch nicht daraus abzuleiten, dass der Stpfl. über seinen Ehegatten gem. § 79 Satz 2 EStG mittelbar einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage hat. (4) Die Nichtgewährung des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Bezug: § 10a, § 79 Satz 2 EStG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 68, § 255e SGB VI).
Nach § 10a Abs. 1 EStG können in der inländi...