1. Eine vertragliche Regelung, mit der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen bestimmten, am in der Vergangenheit mit dem Mandanten orientierten Umsatzanteil an seinen bisherigen Arbeitgeber abzuführen, wenn er diesen Mandanten weiter betreut (Mandantenübernahmeklausel), ist als sogenannte verdeckte Mandantenschutzklausel unwirksam, wenn sich die Bearbeitung des Mandats für den ehemaligen Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht lohnt (im Anschluss an: BAG v.11.12.2013 - 10 AZR 286/13)
2. Eine derartige Klausel enthält darüber hinaus regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie dem gesetzlichen Leitbild, nach dem nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wettbewerbstätigkeit uneingeschränkt zulässig ist, sofern die Parteien kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart haben, widerspricht (vom BAG, aaO. offen gelassen).
Fundstelle(n): DStRE 2015 S. 311 Nr. 5 DAAAF-08208
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LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 01.07.2014 - 1 Sa 392/13
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