Instanzenzug: S 45 R 588/06
Gründe:
1Mit Urteil vom hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
2Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil macht der Kläger ausschließlich Verfahrensmängel geltend.
3Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
4Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
51. Der Kläger rügt, das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG verletzt, indem es über seine im Berufungsverfahren ua im Schriftsatz vom gestellten Beweisanträge und seinen diesbezüglichen Vortrag hinweggegangen sei.
6Damit hat er einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt.
7Der Kläger hat - anders als erforderlich - schon nicht aufgezeigt, dass er die von ihm in der Beschwerdebegründung bezeichneten Beweisanträge bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe.
8Ein - wie der Kläger - in der Berufungsinstanz bereits anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Denn nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52).
9Der Kläger hat aber weder dargelegt, dass er die von ihm genannten Beweisanträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am vor dem LSG durch Hinweis zu Protokoll ausdrücklich aufrechterhalten habe, noch hat er ausgeführt, dass das Gericht diese Anträge in seinem Urteil wiedergegeben habe.
102. Soweit der Kläger (auch) eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darin sieht, dass das Berufungsgericht seine Beweisantritte übergangen habe, liegt hierin keine Gehörs-, sondern eine Sachaufklärungsrüge. Deren Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung - wie oben aufgezeigt - nicht. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge können nicht dadurch umgangen werden, dass der Vorhalt unzureichender Sachaufklärung in der Gestalt einer Gehörsrüge geltend gemacht wird (Senatsbeschlüsse vom - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 15 und vom - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 12).
113. Soweit der Kläger mit der Auswertung und Würdigung der Sachverständigengutachten durch das LSG nicht einverstanden sein sollte, ist das für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Denn insoweit würde er sich gegen die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) des Berufungsgerichts wenden. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann hierauf eine Verfahrensrüge aber nicht gestützt werden. Wenn der Kläger ohne nähere inhaltliche Ausführungen meint, das LSG habe eine medizinische Sachkunde angenommen, die es nicht besitze, verkennt er, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Gutachtensergebnissen zur Beweiswürdigung selbst und damit zu den Kernaufgaben der Tatsacheninstanzen gehört (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 8).
124. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
135. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter.
146. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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Fundstelle(n):
IAAAF-08173