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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 165/14

Gesetze: ZK Art. 202 Abs. 2 lit. b) KN Pos. 7907 KN Pos. 8308 Codenummer 83081000000 KN Unterpos. 83081000 KN Unterpos. 79070000 KN Anm. 3 zu Kap. XV ErlHS 11.0 zur Pos. 8308

Zollrecht: Einreihung von Haken mit Drehring zur Befestigung von Hundeleinen an Hundehalsbänder

Leitsatz

1. Eine wie folgt beschriebene Ware ist nicht als Haken in die Position 8308, sondern nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Position 7907 einzureihen: Vorrichtung zur Befestigung von Hundeleinen an ein Hundehalsband. Auf der einen Seite ist die Ware mittels einer Art Öse fest mit der Hundeleine verbunden. Auf der anderen Seite befindet sich, mit dieser Öse untrennbar verbunden, ein drehbarer Haken, der durch einen über eine innen angebrachte Feder zu betätigenden bolzenartigen Verschluss am selbsttätigen Öffnen gehindert wird und eine lösbare Verbindung mit dem Hundehalsband ermöglicht. Die Waren bestehen aus einer Zinkdruckguss-Aluminium-Legierung mit einem Aluminiumanteil von 4 %, die Feder besteht aus Karbonstahl.

2. Bei Haken im Sinne der Position 8308 handelt es sich um vergleichsweise einfache, jedenfalls nicht mit zusätzlichen Vorrichtungen ausgestattete und - über die reine Befestigung hinaus - keine zusätzlichen Funktionen bietende Waren. Dies entspricht dem Verständnis des Positionswortlauts und der Erläuterungen (HS) 11.0, nach dem Karabinerhaken aus dieser Position ausdrücklich ausgenommen sind. Der Begriff "Karabinerhaken" ist im Wege einer historischen Auslegung unter Berücksichtigung der allein maßgeblichen französischen und englischen Sprachfassung der von der World Customs Organization herausgegebenen Erläuterungen im Sinne von "Haken mit einer an einem Drehring befestigten Öse" zu verstehen.

3. Ein Irrtum im Sinne des Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex kann auch angenommen werden, wenn die Unrichtigkeit einer Zollanmeldung dadurch verursacht worden ist, dass entsprechende Anmeldungen früherer Einfuhren in einer Außenprüfung nicht beanstandet wurden, wenn bei einer zurückliegenden Abfertigung ein aktiver Irrtum begangen wurde und sich dem eine langjährige unzutreffende Abfertigungspraxis angeschlossen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAF-07977

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.09.2015 - 4 K 165/14

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