Schenkungsteuer bei Übertragung von Einzel- und Gemeinschaftskonten durch Ehegatten auf eine liechtensteinische Familienstiftung
Leitsatz
1. Eine Schenkung unter Lebenden erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich
und rechtlich frei verfügen kann. Für diese Beurteilung kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an,
welcher Person bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das übertragene Vermögen nach § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen ist.
2. Kann auch der Ehegatte, der keine Einzahlungen auf das Oder-Konto leistet, auf die vom anderen Ehegatten geleisteten Mittel
zur Bildung eigenen Vermögens zugreifen, kann dies dafür sprechen, dass es bei der gesetzlichen Ausgleichsregel des § 430
BGB bleiben sollte und jeder Ehegatte über den danach auf ihn entfallenden Teil des Kontoguthabens tatsächlich und rechtlich
frei verfügen kann.
3. Lässt sich trotz Mitwirkung des zur Schenkungsteuer herangezogenen Ehegatten nicht aufklären, ob ein von der Auslegungsregel
des § 430 BGB abweichendes Innenverhältnis zwischen den Eheleuten in Bezug auf ein Gemeinschaftskonto vorliegt, trägt das
FA die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung erforderlich sind. Gibt es allerdings
hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt
sind, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende
Ehegatte berechtigt sein soll.
4. Eine Schenkung an den anderen Ehegatten liegt nicht vor, wenn Ehegatten Guthaben auf Einzel- und Gemeinschaftskonten auf
eine als transparent zu behandelnde Familienstiftung ohne eigene Rechtspersönlichkeit übertragen und in Abweichung von der
zivilrechtlichen Ausgleichsregel zwischen Gesamtgläubigern nach § 430 BGB im Innenverhältnis nicht zu gleichen Teilen berechtigt
sein sollen, sondern das Stiftungsvermögen trotz der gemeinschaftlichen Verwaltungsbefugnis und gemeinschaftlichen Erstbegünstigung
der Eheleute am Stiftungsvermögen – zumindest was das ursprünglich von Einzelkonten stammende Kapitalvermögen betrifft – allein
weiterhin dem vormaligen Kontoinhaber zustehen sollte.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 9 Nr. 51 DStRE 2017 S. 145 Nr. 3 EFG 2015 S. 2189 Nr. 24 KÖSDI 2016 S. 19677 Nr. 2 UVR 2016 S. 42 Nr. 2 QAAAF-07946
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