Grunderwerbsteuerpflichtige „Schenkung unter Auflage” bei Bestellung eines unentgeltlichen lebenslangen Wohnrechts zugunsten
des bisherigen Eigentümers und anschließender schenkweiser Übertragung des Eigentums an der Immobilie noch am selben Tag auf
den Lebensgefährten des bisherigen Eigentümers
Leitsatz
1. Eine „Schenkung unter einer Auflage” i. S. d. § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG liegt nicht nur dann vor, wenn der Beschenkte als neuer
Eigentümer das Wohnrecht an der übertragenen Wohnung zugunsten des Schenkers bestellt, sondern auch dann, wenn Eigentumsübertragung
und Wohnrechtsbestellung in derselben Urkunde erfolgen oder der Schenker als bisheriger Eigentümer das Wohnrecht bestellt,
bevor er in einer weiteren Urkunde am selben Tag das Eigentum an der Wohnung auf den Beschenkten überträgt, und das Wohnrecht
zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Grundbuch eingetragen ist.
2. Eine Leistung des Beschenkten liegt vor, wenn er die Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch zugunsten des bisherigen Eigentümers
zu dulden hat, also keinen Anspruch auf einen lastenfreien Erwerb hat, und somit nicht mit Erfolg gegen die noch ausstehende
Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch vorgehen kann.
3. Der Auffassung, dass wegen § 10 Abs. 6 S. 6 ErbStG jedenfalls dann, wenn ein Sachverständigengutachten zum Nachweis des
niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG vorgelegt worden ist oder die Vorlage noch möglich ist, nicht von einer bei der
Schenkungsteuer abziehbaren Auflage i. S. d. § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG auszugehen ist, wird nicht gefolgt. Für die Grunderwerbsteuer
kommt es insoweit nur darauf an, dass die Auflage bei der Schenkungsteuer dem Grunde nach abziehbar ist.
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 18 DStRE 2016 S. 801 Nr. 13 EFG 2016 S. 53 Nr. 1 Ubg 2016 S. 426 Nr. 7 Ubg 2016 S. 502 Nr. 8 LAAAF-07939
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