Kindergeld: Berücksichtigung eines arbeitsunfähigen Kindes
gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG – Erforderlichkeit
der Meldung als Arbeitsuchender
Leitsatz
Auch ein infolge Verletzung arbeitsunfähiges, beschäftigungsloses Kind ist vor Vollendung des 21. Lebensjahres im Rahmen
von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG kindergeldrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn es als Arbeitsuchender gemeldet ist.
Der Eigenschaft als Arbeitsuchender steht nicht entgegen, dass die Leistungsfähigkeit des Suchenden wegen Krankheit vorübergehend,
d. h. bis zu 3 Monaten, aufgehoben ist.
Dies gilt bei entsprechender ärztlicher Prognose auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich 10 Monate andauert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAF-07932
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 06.11.2014 - 14 K 1085/13 Kg
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