Nachträgliche Anschaffungskosten für GmbH-Beteiligung
– Zuführung in die Kapitalrücklage zur Ablösung von
Gesellschaftersicherheiten
Leitsatz
Eine Zuführung des GmbH-Gesellschafters in die Kapitalrücklage und deren anschließende Weiterleitung an die Bank zur Ablösung
von auf ererbtem Grundsbesitz lastenden, für Darlehensverbindlichkeiten der GmbH bestellten Grundschulden führt nicht zu nachträglichen
Anschaffungskosten, wenn dem Gesellschafter bereits im Zeitpunkt des Erbfalls bei Verwertung der Sicherheit durch die Bank
kein werthaltiger Rückgriffsanspruch gegen die GmbH aus dem Sicherungsvertrag zugestanden hätte.
War der Erblasser als ursprünglicher Sicherungsgeber zu keinem Zeitpunkt wesentlicher Beteiligter der GmbH, gehört der bis
zum Erbfall eingetretene Wertverlust des Rückgriffsanspruches zur steuerrechtlich unbeachtlichen privaten Vermögenssphäre.
Auf eine vor Inkrafttreten des MoMiG zum gewährte und vor diesem Zeitpunkt in der Krise der GmbH stehengelassene
Bürgschaft sind die bis dahin geltenden steuerrechtlichen Folgen des Eigenkapitalersatzrechtes im Bereich des § 17 Abs. 2
S. 1 EStG weiter anzuwenden.
Für die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten im Fall der Inanspruchnahme aus einer solchen Bürgschaft ist weiterhin
der gemeine Wert der Rückgriffsforderung des Bürgen im Zeitpunkt des Eintritts der Krise maßgebend, soweit es sich nicht um
eine krisenbestimmte und damit von vornherein eigenkapitalersetzende Bürgschaft handelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2015 S. 11 Nr. 46 CAAAF-07929
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 18.12.2014 - 11 K 3617/13 E
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.