NWB Kommentar Bilanzierung
7. Aufl. 2016
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§ 322a Ergänzende Vorgaben zum Inhalt des Bestätigungsvermerks zum Abschluss bestimmter Unternehmen
1Anders als für die Berichterstattung (→ § 321 Rz. 1) soll nach dem Vorschlag des AReG-RefE der Bestätigungsvermerk für die „PIEs“ und die übrigen Unternehmen einheitlich erfolgen. Deshalb schlägt der RefE in einem neuen Paragrafen 322a vor, den weiteren Inhalt des Bestätigungsvermerks nach Art. 10 der EU-VO auch ohne europarechtlichen Zwang zu übernehmen. Das geschieht „spiegelbildlich“, indem für „Nicht-PIEs“ die „fehlenden“ Teile des Bestätigungsvermerks nach § 322 HGB durch Wiedergabe des Art. 10 der EU-VO gesetzlich verankert werden sollen, womit diese Teile für alle Abschlussprüfungen verbindlich würden.
Im Einzelnen geht es um folgende Angaben:
Für „PIEs“ (→ § 317 Rz. 5) sind nach Art. 10 der „EU-VO“ weitere über die Vorgaben des Art. 28 der „EU-RL“ (→ § 317 Rz. 5) hinaus Pflichtangaben für den Bestätigungsvermerk vorgesehen:
Angabe des den Prüfer bestellenden Organs;
Datum der Bestellung und der Mandatsdauer;
Beurteilung der bedeutsamsten Risiken;
Darlegung der Eignung der Prüfungstätigkeit zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten;
Bestätigung eines Einklangs des Prüfungsurteils mit dem Prüfungsbericht;
Unabhängigkeitserklärung;
Erklärung z...