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BGH 24.01.2003 V ZR 248/02
Zivilrecht; | Haftungsausschluss für Mängel nach Vertragsschluss und vor Gefahrübergang
Haben die Parteien die Gewährleistungspflicht des Verkäufers i. S. der §§ 459 ff. BGB a. F. für sichtbare und unsichtbare Mängel ausgeschlossen, so erfasst der Ausschluss i. d. R. nicht solche Mängel, die nach Vertragsschluss und vor Gefahrübergang entstehen; wollen die Parteien auch solche Mängel von der Haftung ausschließen, müssen sie dies deutlich machen ().