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BMF 04.11.2015 III C 2 - S 7304/15/10001, NWB 47/2015 S. 3445

Umsatzsteuer | Zum Vorrang von verschiedenen Steuerbefreiungsvorschriften

Das BMF stellt mit Schreiben vom klar, dass es sich bei Steuerbefreiungen nach den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften (z. B. Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk) um Spezialvorschriften handelt, die laut EuGH vorrangig vor den allgemeinen Steuerbefreiungen nach § 4 UStG anzuwenden sind. Die Steuerbefreiungen nach den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften sind als Spezialvorschriften anzusehen, weil es sich um selbständige Befreiungstatbestände außerhalb des UStG handelt, die den Befreiungstatbeständen des UStG systematisch vorgehen. In der Folge tritt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG bei Anwendung dieser Spezialvorschriften der Ausschluss des S. 3446Vorsteuerabzugs für steuerfreie Umsätze (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG) nicht ein. Durch das BMF-Schreiben wird Abschn. 15.13 Abs. 5 UStAE ergänzt.

Anmerkung:

Kommt für einen Umsatz neben der Befreiungsvorschrift des Art. 6...BStBl 2014 II S. 133

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