1. Auch bei einer bilanziellen Unterkapitalisierung der Gesellschaft sind Geschäfte mit Gesellschaftern nicht per se verboten, wenn sie durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sind, also in gleicher Weise auch und zu entsprechenden Konditionen mit einem Dritten abgeschlossen worden wären.
2. Die Vergütung der Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss angemessen sein, d.h. sie darf in keinem Missverhältnis zu der vergüteten Leistung und damit zu dem Entgelt stehen, das ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte.
3. Den Gesellschaftern, die selbst am besten beurteilen können, was es ihnen und ihrem Unternehmen wert ist, einen bestimmten Geschäftsführer zu gewinnen, verbleibt ein der Überprüfung durch das Gericht entzogener Ermessensspielraum.
4. Aufgrund seiner Treuepflicht zur Gesellschaft kann der Gesellschafter-Geschäftsführer gehalten sein, selbst auf eine Herabsetzung seiner Bezüge hinzuwirken; dies aber allenfalls in eng zu fassenden Ausnahmefällen, wenn sich die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse zur wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft ausgeweitet hat.
5. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG setzt einen wirtschaftlichen Zusammenbruch der Gesellschaft voraus, der bei zwischenzeitlicher wirtschaftlicher Erholung der Gesellschaft von verlustreichen Jahren nicht angenommen werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GmbH-StB 2012 S. 144 Nr. 5 GmbHR 2012 S. 332 Nr. 6 MAAAF-07622
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OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.12.2011 - I-16 U 19/10
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