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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 11 K 4018/13

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 13 Nr. 1

Einheitliches Vertragswerk

gemeinsames Hinwirken der auf der Veräußererseite aufgetretenen Personen auf den Erwerb des bebauten Grundstücks

Inanspruchnahme des Veräußerers als Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer

Leitsatz

1. Ob als Gegenstand eines Erwerbsvorgangs das zukünftig bebaute Grundstück anzusehen ist, kann sich aus dem Inhalt der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung des Veräußerers oder aus damit in rechtlichem oder objektiv engem sachlichem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen oder Umständen ergeben, die insgesamt zu dem Erfolg führen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln.

2. Eine Bindung gegenüber der Veräußererseite, das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand und zu einem bestimmten Preis erwerben zu können, liegt vor, wenn die auf der Veräußererseite aufgetretenen Personen sichergestellt haben, dass nur derjenige zum Erwerb des Grundstücks zugelassen wird, der zuvor einen Gebäudeerrichtungsvertrag mit der Bauträgerin abgeschlossen hatte.

3. Zur Veräußererseite gehören alle die Personen, die auf den Kauf des Grundstücks und die Errichtung eines Gebäudes dort hinwirken.

4. Für die Qualifizierung als einheitliches Vertragswerk ist es weder notwendig, dass der Grundstücksverkäufer einen Einheitswillen hinsichtlich Verkauf und Bebauung erkennen lässt, noch kommt es auf die Kenntnis des Grundstückseigentümers von den steuerrechtlichen Folgen eines Zusammenwirkens der anderen auf der Veräußererseite handelnden Personen an.

5. Selbst wenn der Erwerber trotz des Zusammenwirkens auf der Veräußererseite davon ausgeht, ein unbebautes Grundstück zu erwerben und dieses eigenverantwortlich zu bebauen, erwirbt er das bebaute Grundstück, wenn er – unerkannt – das tatsächlich vorliegende, einheitliche Angebot der Veräußererseite auf Erwerb des bebauten Grundstücks annimmt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 35
DStRE 2016 S. 1325 Nr. 21
EAAAF-07360

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.08.2014 - 11 K 4018/13

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