gemeinsames Hinwirken der auf der Veräußererseite aufgetretenen Personen auf den Erwerb des bebauten Grundstücks
Inanspruchnahme des Veräußerers als Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer
Leitsatz
1. Ob als Gegenstand eines Erwerbsvorgangs das zukünftig bebaute Grundstück anzusehen ist, kann sich aus dem Inhalt der zivilrechtlichen
Übereignungsverpflichtung des Veräußerers oder aus damit in rechtlichem oder objektiv engem sachlichem Zusammenhang stehenden
Vereinbarungen oder Umständen ergeben, die insgesamt zu dem Erfolg führen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand
erhält. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln.
2. Eine Bindung gegenüber der Veräußererseite, das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand und zu einem bestimmten
Preis erwerben zu können, liegt vor, wenn die auf der Veräußererseite aufgetretenen Personen sichergestellt haben, dass nur
derjenige zum Erwerb des Grundstücks zugelassen wird, der zuvor einen Gebäudeerrichtungsvertrag mit der Bauträgerin abgeschlossen
hatte.
3. Zur Veräußererseite gehören alle die Personen, die auf den Kauf des Grundstücks und die Errichtung eines Gebäudes dort
hinwirken.
4. Für die Qualifizierung als einheitliches Vertragswerk ist es weder notwendig, dass der Grundstücksverkäufer einen Einheitswillen
hinsichtlich Verkauf und Bebauung erkennen lässt, noch kommt es auf die Kenntnis des Grundstückseigentümers von den steuerrechtlichen
Folgen eines Zusammenwirkens der anderen auf der Veräußererseite handelnden Personen an.
5. Selbst wenn der Erwerber trotz des Zusammenwirkens auf der Veräußererseite davon ausgeht, ein unbebautes Grundstück zu
erwerben und dieses eigenverantwortlich zu bebauen, erwirbt er das bebaute Grundstück, wenn er – unerkannt – das tatsächlich
vorliegende, einheitliche Angebot der Veräußererseite auf Erwerb des bebauten Grundstücks annimmt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 35 DStRE 2016 S. 1325 Nr. 21 EAAAF-07360
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.08.2014 - 11 K 4018/13
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