BGH Beschluss v. - 1 StR 52/15

Gründe

1Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich der "Antrag" des Verurteilten, das Urteil nachzuprüfen. Er macht geltend, dem Senat seien durch das landgerichtliche Urteil gravierende Tatsachen vorenthalten worden. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

2Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche regelmäßig nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur mwN).

3Es besteht kein Anlass, den "Antrag" des Verurteilten als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen, der schon wegen Verfristung kostenpflichtig zurückzuweisen wäre; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht noch liegt sie vor.

Fundstelle(n):
QAAAF-07061