BibuchhFPrV § 15

§ 15 Übergangsvorschriften [1]

(1) Vor Ablauf des 31. Dezember 2015 angemeldete Prüfungen

  1. zum „Bilanzbuchhalter International (IHK)“ oder zur „Bilanzbuchhalterin International (IHK)“,

  2. zum „Internationalen Bilanzbuchhalter (IHK)“ oder zur „Internationalen Bilanzbuchhalterin (IHK)“,

  3. zur Zusatzqualifikation „Bilanzbuchhaltung International“ oder

  4. nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin vom (BGBl I S. 2485), die zuletzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl I S. 274) geändert worden ist,

werden bis zum nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

(2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des angemeldet werden, kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragen; die Prüfung ist bis zum zu Ende zu führen.

(3) 1Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; die Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. Juli 2019 zu Ende zu führen. 2§ 11 Absatz 3 findet in diesem Fall keine Anwendung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAF-07045

1Anm. d. Red.: Bisheriger § 14 zu § 15 geworden gem. der VO v. (BGBl I S. 2153) mit Wirkung v. .