§ 12 Wiederholung der Prüfung [1]
(1) Ist die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann sie jeweils zweimal wiederholt werden.
(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
(3) Wer die Wiederholung der mündlichen Prüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an, beantragt, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien, wenn die in der vorangegangenen schriftlichen Prüfung erbrachte Leistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
(4) 1Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung auch eine bereits bestandene Prüfung wiederholt werden. 2In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.
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MAAAF-07045
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 11 zu § 12 geworden und i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2153) mit Wirkung v. .