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BBK Nr. 21 vom

Forderungsverzicht mit Besserungsschein bei Kapitalgesellschaften

Dr. Karl Broemel und Dr. Volker Endert

[i]Lüdenbach, Forderungsverzicht durch Gesellschafter in der Handelsbilanz, StuB 22/2013 S. 864 NWB LAAAE-48601In der Handels- und Steuerbilanz führt der Forderungsverzicht auf Ebene der Gesellschaft dazu, dass die Verbindlichkeit auszubuchen ist. Handelsrechtlich ist zu unterscheiden, ob hinsichtlich des Verzichts ein Sanierungsbeitrag des Gesellschafters vorliegt oder ob dieser durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

Bei einem Sanierungsbeitrag wird die Forderung erfolgswirksam als außerordentlicher Ertrag ausgebucht. Insoweit führt der Verzicht zu einem sonstigen betrieblichen Ertrag, der zunächst einen Verlust vermindert oder zur Entstehung eines Gewinns führt.

Bei einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung kann eine erfolgsneutrale Umbuchung der Verbindlichkeit in die Kapitalrücklage erfolgen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Steuerrechtlich hat ebenfalls eine Differenzierung dahingehend zu erfolgen, ob ein fremdüblicher Sanierungsbeitrag oder eine gesellschaftsrechtlich veranlasste verdeckte Einlage vorliegt. Verzichten lediglich Gesellschafter auf ihre Forderungen und sind keine Drittgläubiger beteiligt, geht der BFH grundsätzlich von einer gesellschaftsrechtlich veranlassten verdeckten Einlag...

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