Streitwert bei erfolgloser Pfändung eines anschließend aufgelösten Girokontos
Leitsatz
1. In Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Forderungspfändung ist der Streitwert im Allgemeinen nach dem Betrag zu
bemessen, zu dessen Beitreibung die Pfändung ausgebracht worden ist, also nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung.
2. Hat jedoch die Vollstreckung hinsichtlich einer Forderung nicht zum vollen Erfolg geführt und sich der Wert der gepfändeten
Forderung als niedriger erwiesen, so ist der Streitwert lediglich nach dem tatsächlichen finanziellen Erfolg der Pfändungsverfügung
zu bemessen, wenn die Vollstreckungsmaßnahme auch in der Zukunft keine Wirkung mehr entfalten kann. Daher beträgt der Streitwert
0 Euro – mit der Folge eines Ansatzes des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG –, wenn eine durch Pfändungs- und
Einziehungsverfügung erfolgte Pfändung in ein Girokonto erfolgslos geblieben ist, das Konto anschließend aufgelöst worden
ist und die streitige Pfändung somit keinen Erfolg mehr haben kann.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1981 Nr. 22 CAAAF-06931
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Beschluss v. 29.05.2015 - 2 KO 1171/15
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