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FG München 09.06.2015 6 K 1824/13, BBK 21/2015 S. 976

Bilanzierung | Rückstellung für Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit

Der Arbeitgeber darf für die Verpflichtung zur Zahlung eines sog. Nachteilsausgleichs bei der Altersteilzeit in vollem Umfang eine Rückstellung bilden, die lediglich abzuzinsen ist. Eine nur ratierliche Ansammlung ist hingegen nicht geboten.

Nach dem FG München hat der Nachteilsausgleich den Charakter einer Abfindung, die aufgrund der Vereinbarung von Altersteilzeit gezahlt wird. Diese Abfindung wird also nicht durch Arbeitsleistung nach und nach erworben.

Hinweis:

[i]Nachteilsausgleich wird für Rentenkürzung gezahltDer Nachteilsausgleich wird dafür gezahlt, dass der Arbeitnehmer auf Grund der Vereinbarung der Altersteilzeit eine Rentenminderung hinnehmen muss. Der Nachteilsausgleich gleicht also i. E. die Rentenkürzung aus.

Hingegen ist bei der Altersteilzeit [i]Ratierliche Ansammlung im Blockmodell eine ratierliche Ansammlung der Rückstellung ge...

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