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Vollstreckungskosten
Erfolgt am Fälligkeitstag eines Steueranspruchs keine Zahlung durch den Steuerschuldner, wird die Finanzbehörde die zwanghafte Vollstreckung des rückständigen Betrags einleiten und durchführen. Die dabei entstehenden Aufwendungen bezeichnet man als Vollstreckungskosten. Unterschieden wird dabei in Gebühren und Auslagen (§ 337 Abs. 1 Satz 1 AO). Verfahrensrechtlich stellen sie eine steuerliche Nebenleistung dar (§ 3 Abs. 4 AO). Es ist üblich, dass innerhalb des Vollstreckungsverfahrens eines Steueranspruchs mehrere unterschiedliche Kostenarten festgesetzt werden.
Gebühren
Folgende Gebühren sind zu unterscheiden (§ 338 AO):
Pfändungsgebühr
Die Pfändungsgebühr (§ 339 Abs. 1 AO) wird erhoben für die Pfändung von
beweglichen Sachen,
Tieren,
Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind,
Forderungen und
anderen Vermögensrechten.
Es werden zwei Verfahrensweisen im Vollstreckungsverfahren unterschieden, die zur Entstehung der Pfändungsgebühr führen.
Entstehung der Pfändungsgebühr durch Tätigwerden des Vollziehungsbeamten
Sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung der Vollstreckung unternimmt, entsteht bereits die ...