BFH Beschluss v. - V B 1/15

Verordnung (EWG) NR. 1408/71 begründet keinen Anspruch auf Kindergeld; Kindergeld einer Staatenlosen

Gesetze: EWGV 1408/71, EStG § 62 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet; die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) oder wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen.

2 1. Die Rechtsfrage, „ob sich das EU-Mitgliedsland Deutschland auf ein sogenanntes Rückwirkungsverbot beziehen darf, wenn es Leistungen verneint, weil zum Zeitpunkt der Einreise die Klägerin nicht zu dem bevorzugten Personenkreis der Norm gehörte“, sondern erst 19 Jahre nach der Einreise im Jahre 2007 Rumänien in die EU aufgenommen wurde, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH— (Urteil vom XI R 37/11, BFHE 240, 394, BStBl II 2014, 831; ebenso Weber-Grellet in Schmidt, EStG, § 62 Rz 8) ergibt sich aus der Richtlinie 1408/71 kein Rechtsanspruch auf Zahlung von Kindergeld, weil es sich hierbei nur um eine Kollisionsnorm und nicht um eine selbständige Anspruchsgrundlage handelt. Aus demselben Grunde ist auch eine Revisionszulassung wegen Divergenz zu einem angegebenen —nicht mit Fundstelle bezeichneten— Urteil des Sozialgerichts Nürnberg „vom S 9 EG 8/09“ nicht geboten, weil geklärt ist, dass die Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist.

3 2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach der Vorlage des Finanzgerichts Köln an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), da die Vorlage vom BVerfG als unzulässig verworfen wurde (, BFH/NV 2010, 153) und der BFH von der Verfassungsmäßigkeit einer Differenzierung des Kindergeldanspruchs nach Maßgabe der Integration des Ausländers in den Arbeitsmarkt ausgeht (, BFH/NV 2013, 1417). Die Kindergeldberechtigung eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers von der tatsächlichen Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels zu Beginn des Leistungszeitraums abhängig zu machen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (, BFH/NV 2015, 1167). Weiteren Klärungsbedarf hat die Klägerin und Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Soweit der Bevollmächtigte ausführt, dass der BFH „den tieferen Sinn des Kindergeldes als negative Einkommensteuer nicht erkennt“, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs —die Gerichte bindend— in § 62 EStG geregelt hat. Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes wird durch den Abzug des Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 EStG vom —soweit vorhanden— Einkommen erreicht. Im Übrigen wird es als Sozialleistung gezahlt (§ 31 EStG).

4 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1682 Nr. 12
QAAAF-06773