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LSG Hessen Urteil v. - L 5 EG 23/14

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 14. Juni 2013 bis 13. Juni 2014 zu zahlenden Elterngeldes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere die Berücksichtigung einer Gehaltsnachzahlung streitig, die die Klägerin aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs von ihrem Arbeitgeber im Mai 2013 erhalten hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 2049 Nr. 35
QAAAF-06734

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LSG Hessen, Urteil v. 16.10.2015 - L 5 EG 23/14

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